Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 21 Genehmigung und Wirksamkeit des Vergleichs
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2020 – II ZB 31/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Vorlagebeschlusses; Haftung des Emittenten wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; Erwerb von Finanzinstrumenten durch Zeichnung von Aktien aus einer KapitalerhöhungZitiert von 33
- BGH, 27.06.2023 – II ZB 21/22Zitiert von 3
- BGH, 27.02.2024 – II ZB 14/22Kapitalanleger-Musterverfahren: Anfechtbarkeit der einen Antrag auf Erweiterung des Verfahrens ablehnenden Entscheidung; Recht zur AnschlussrechtsbeschwerdeZitiert von 1
- BGH, 23.11.2021 – XI ZB 23/20Kapitalanleger-Musterverfahren: Neubestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers
- BGH, 20.04.2021 – XI ZB 2/21
- BGH, 26.03.2026 – III ZB 7/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
38 Entscheidungen zu § 21 KapMuG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 KapMuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/21#abs-1 (1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch unanfechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes des Musterverfahrens und des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen als angemessene gütliche Beilegung der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten erachtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/21#abs-2 (2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht mehr widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/21#abs-3 (3) Der genehmigte Vergleich wird nur wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der Beigeladenen nach § 22 Absatz 2 ihren Austritt aus dem Vergleich erklären.